Leibinger, Vergesellschaftung

Jürgen Leibinger: Vergesellschaftung, PapyRossa Verlag, Köln 2025, Reihe Basiswissen, 132 Seiten, ISBN 978-3-89438-848-5, 12 Euro

Der Begriff Vergesellschaftung spielt in der Soziologie und in der Politischen Ökonomie eine Rolle. Leibingers Gegenstand ist Vergesellschaftung im politökonomischen Sinne. Dabei geht es ihm weniger um die Vergesellschaftung der Produktion als einer dem Kapitalismus innewohnenden Tendenz. Schwerpunkt des Buchs ist vielmehr die Vergesellschaftung der Produktionsmittel, im Sinne der Überwindung des Privateigentums an wichtigen Produktionsmitteln und Ressourcen und die Überführung derselben in gesellschaftliches Eigentum, bzw., in Formen von Gemeineigentum.

Das Buch hat zwei Teile. Der erste behandelt Historisches: die Geschichte des Begriffs, den Stellenwert der Vergesellschaftung bei Marx und Engels, Vergesellschaftung im Kapitalismus und eine Sichtung historischer Anläufe zur Vergesellschaftung der Produktionsmittel. Der etwas umfangreichere, zweite Teil steht unter der Überschrift „Vergesellschaftung der Produktionsmittel im aktuellen politischen Diskurs“.

Am Beginn des zweiten Teils nennt Leibinger Gründe, wieso, trotz vorhandener Innovationspotentiale des heutigen Kapitalismus, die Vergesellschaftungsforderung zeitgemäß sei: Konzentration und Zentralisation führen im Kapitalismus selbst an Vergesellschaftung heran. Fortschritte in Wissenschaft, Bildung, Technik seien Produkte des gesellschaftlichen Gesamtarbeiters, nicht einzelner Unternehmer. Trotz Regulierung sei das System krisenhaft. Das erfordere regelmäßig drastische Staatseingriffe. Die lohnabhängigen Massen blieben unterdrückt, ausgebeutet und entfremdet. Der Kapitalismus funktioniere nicht im Einklang mit Erfordernissen der Reproduktion der Natur. International stören Konkurrenz und Rivalität eine friedliche Entwicklung.

Laut Leibinger geht es bei der Vergesellschaftungsdiskussion um zwei zentrale Ziele: (1) um die Emanzipation der Individuen, vor allem der eigentumslosen, lohnabhängigen Mehrheit; (2) um die Überwindung der natur- und gesellschaftszerstörenden, irrationalen Züge der Produktion. Beides sei nur mit der Perspektive der Vergesellschaftung des Eigentums an Produktionsmitteln einlösbar. So sei für die Mehrheit die Identität von Arbeit und Eigentum wiederherstellbar und gesellschaftliche Produktion ließe sich vorausschauend gestalten. Es brauche Verhältnisse, die ökonomische „Rationalität auf gesamtgesellschaftlicher, nationaler, aber auch internationaler Ebene zulassen.“ Die Identität von Arbeit und Eigentum im Kleinbetrieb reiche dafür nicht.

Gegenstände des heutigen Vergesellschaftungsdiskurses sind, so Leibinger, neben oft nur vage oder gar nicht vorhandenen Gesellschaftsentwürfen, unterschiedliche Formen gesellschaftlichen oder Gemeineigentums: Genossenschaften, Staatseigentum auf nationaler, Länder- und kommunaler Ebene, gemeinfreie Güter und Commons, selbstverwaltetes Eigentum von Verbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Solche Eigentumsformen kommen im Kapitalismus und im Sozialismus vor. Leibinger regt an, „Gemeineigentum“ als übergeordneten Begriff zu betrachten und gesellschaftliches Eigentum als „jene Gemeineigentumsform zu bezeichnen, bei der die gesamte Gesellschaft zum Eigentümer geworden ist“, in Abgrenzung zum „kollektiven oder Gruppeneigentum, wie bei Genossenschaften oder Commons“ (64).

Leibinger unterscheidet grob drei Wege der Entstehung gesellschaftlichen oder Gemeineigentums: (1) Demokratisierung des Eigentums: Darunter versteht er die „sukzessive Transformation der Elemente des Bündels privater Eigentumsrechte zugunsten gesellschaftlicher Verfügungs- und Aneignungsmacht“; (2) Vergesellschaftung „von unten“: Die Produzenten beginnen mit Vergesellschaftung „ihrer“ Betriebe oder bauen eigene Betriebe außerhalb der dominanten gesellschaftlichen Strukturen auf; (3) Vergesellschaftung „von oben“: Hier hat die Schaffung gesellschaftlichen Eigentums durch die Arbeiterbewegung bzw. durch antikapitalistische Kräfte Priorität.

Diese Wege seien nicht starr voneinander zu trennen, sondern gingen oft ineinander über, wie die Beispiele im ersten, historischen Teil des Buchs zeigten.

Zu den Themen des Vergesellschaftungsdiskurses gehört die Frage der Entschädigung enteigneter Privateigentümer. Sie hänge von historischen Umständen und Kräfteverhältnissen ab. Leibinger nennt als Beispiel die geringen Entschädigungen, die in der DDR der 1970er Jahre bei der Verstaatlichung der letzten Privatbetriebe flossen.

Ein weiteres Thema ist die Frage der Allokation des Gesamtprodukts. Hier komme man, so Leibinger, nicht um das Erfordernis gesamtgesellschaftlicher Planung herum, ohne die ja auch im Kapitalismus nichts mehr funktioniere. Planung, Regulierung und Ware-Geld-Beziehungen schlössen sich demnach nicht aus. Das Moment der Planung habe aber unter Bedingungen des gesellschaftlichen Eigentums einen ganz anderen Stellenwert, „geht es doch nicht von profitorientierten, sondern von gesellschaftlichen Interessen aus.“ (75) In der Praxis habe sich der Allokationsmechanismus keineswegs als so „durchsichtig einfach“ erwiesen, wie Marx annahm. Er funktioniere aber auch nicht so simpel, wie manche Commons-Theoretiker meinten.

Was die Lösungsvorstellungen von Dieterich und Cockshott anbelangt („Sozialismus aus dem Rechner“), verweist Leibinger auf die praktischen Erfahrungen nach der Oktoberrevolution. In allen sozialistischen Ländern seien Ware-Geld-Beziehungen, eingebettet in komplexe Prozesse der Leitung und Planung, erhalten geblieben. Dies müsse „umso mehr der Fall sein, wenn es kein umfassendes gesellschaftliches Eigentum, sondern weiterhin verschiedene Eigentumsformen“ gebe. (76)

In den drei folgenden Kapiteln diskutiert Leibinger historische und aktuelle Konzepte, die für die oben genannten, von ihm ausgemachten drei Wege der Vergesellschaftung stehen. In Kurzform beschreibt er das Für und Wider reformistischer, anarchistischer und sozialistisch/kommunistischer Konzepte und praktischer Versuche.

Ein Kapitel unter der Überschrift „Enteignung und Vergesellschaftung im Recht“ bildet den Abschluss des Buchs. Leibinger konstatiert nüchtern, das Recht diene der Stabilisierung der jeweiligen Eigentumsordnung. Bedeutende Anläufe zur Vergesellschaftung seien in den bürgerlichen wie in den sozialistischen Revolutionen in der Regel gegen bestehendes Recht erfolgt. Auch das Grundgesetz „war und ist Garant einer kapitalistischen Entwicklung, in deren Verlauf die Klassengegensätze […] ständig reproduziert wurden.“ (122) Zugleich enthalten die meisten bürgerlichen Verfassungen Regelungen für Enteignungen oder für die Einschränkung von Eigentumsrechten, wie die Artikel 14 und 15 im GG. Große Infrastrukturvorhaben oder die Konfiskation von Eigentum im Kriegsfalle seien ohne solche Regelungen kaum denkbar.

Artikel 15 GG spiegele die Klassenwidersprüche und Kräfteverhältnisse der Zeit der Entstehung des Grundgesetzes im Jahr 1949 wider. Am Beispiel des Berliner Volksentscheids „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ veranschaulicht Leibinger, wie im Jahr 2021 der Staat mit immer neuen politischen und rechtlichen Hürden die Verwirklichung des Volksentscheid-Ergebnisses verhindern kann. „Hier bewahrheitet sich schon im Kleinen Gramscis Einschätzung von der ‚robusten Kette von Festungen und Kasematten‘, die das bestehende System schützen.“ (128) Wolfgang Abendroths Position, das Grundgesetz erlaube den Übergang zur sozialistischen Wirtschaftsordnung hält Leibinger eher für Wunschdenken. Gleichwohl sei die Verteidigung des Artikels 15 ein Muss für Bewegungen, die Produktionsmittel vergesellschaften wollen.

 

Leibingers Basistext zum Stichwort Vergesellschaftung behandelt ein Thema, das in den reichen kapitalistischen Ländern, in Jahrzehnten neoliberaler Dominanz an den Rand gedrängt und verketzert wurde, solange es sich nicht um die Vergesellschaftung der Verluste großer, privatkapitalistischer Banken oder Konzerne handelte. Das Buch ist ein Plädoyer für die Position, dass die zentralen Argumente für eine Vergesellschaftung von Produktionsmitteln im Interesse der Mehrheit im heutigen kapitalistischen Europa weiterhin Bestand haben. Es vermittelt in knapper Form solides marxistisches Hintergrundwissen zum Begriff Vergesellschaftung, sichtet und bewertet Stärken und Schwächen vorhandener Konzepte der Vergesellschaftung. Es zeigt die reale Vielfalt von Formen privaten und gesellschaftlichen Eigentums auf.

Ein Highlight ist das Kapitel „Eigentum und Recht“, das auf politische und gesellschaftliche Kräfteverhältnisse verweist, die nötig sind, um gesellschaftliches Eigentum durchzusetzen. Dagegen kommt die Reflexion von Klassen- und politischen Machtverhältnissen bei der Darstellung der Konzepte manchmal zu kurz. Auch beziehen sich die Konzepte hauptsächlich auf Verhältnisse in den reichen kapitalistischen Ländern. Die internationale Dimension der Vergesellschaftung der Produktion, die „Globalisierung“, wird nur kurz angeschnitten, ohne damit einhergehende geopolitische Kräfteverschiebungen, Hegemonialkämpfe und ihre Folgen zu thematisieren.

Das Thema ist wichtig. Die Lektüre des Buchs ist auf jeden Fall bereichernd, auch wenn in einem kurzen Basistext nicht alle Erwartungen erfüllbar sind. Eine achteinhalb Seiten lange Literaturliste lädt zur Vertiefung ein.

Von Beate Landefeld, erschien zuerst in Marxistische Blätter 4-2025